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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)

Prodenso Dichtstoffcenter Allgäu
Roland Zechannig

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese AVB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Prodenso Dichtstoffcenter Allgäu Roland Zechannig (nachfolgend: „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden

1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Diese AVB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder diese AVB bei zukünftigen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

1.5 Rechte, die dem Verkäufer nach den anwendbaren zwingenden gesetzlichen Vorschriften über diese AVB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

1.6 Vertragssprache ist deutsch. Die deutsche Version der AVB ist bei Auslegungsfragen und Streitigkeiten maßgeblich.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Käufer dar, ein entsprechendes Angebot durch Abgabe einer Bestellung dem Verkäufer zu unterbreiten. Alle Angaben zu den Produkten in Katalogen und Prospekten, die Präsentation von Produkten auf der Webseite und in anderen werblichen Medien sowie Angaben zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben, sind dafür gedacht, sich einen Überblick über die Produkte zu verschaffen und werden nicht Gegenstand des Vertrages.

2.2 Bestellungen des Käufers enthalten verbindliche Angebote. Der Verkäufer kann Bestellungen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme von Bestellungen erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung, Lieferung der bestellten Produkte, Rechnungsstellung oder Ausführung der Leistung.

2.3 Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer bzw. bei sofortiger Ausführung des Auftrags die Auslieferung der bestellten Produkte.

2.4 Hat der Käufer Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die übersandte Produkte, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.

2.5 Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben macht, der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde und der Käufer nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht innerhalb einer Woche die geschuldeten Zahlungen leistet.

§ 3 Änderungen, Warenbeschreibung

3.1 Handelsübliche oder unwesentliche Änderungen der gelieferten Ware in Qualität und Quantität werden sowohl bei serienmäßiger Herstellung wie auch bei Sonderanfertigung vom Käufer zugestanden. Dies gilt vor allem für Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % für jeden einzelnen Warengegenstand bzw. jede Liefercharge sowie für Farb- bzw. Viskositätsabweichungen.

3.2 Bezieht sich der Vertrag auf Produkte, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die Produkte entsprechend dem jeweils aktuellsten Entwicklungsstand bzw. Herstellerdatenblatt zu liefern, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird. Ebenso sind Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.

3.3 Die Sicherheitsdatenblätter bzw. technischen Merkplatter des Verkäufers beschreiben die Beschaffenheit der Ware. Sie gelten nicht als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft bzw. Garantie. Eine Zusicherung bzw. Garantie ist nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer sie ausdrücklich schriftlich erklärt.

3.4 Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Waren (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen), insbesondere in Prospekten, Katalogen, Werbeschriften und sonstigen Dokumenten sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Beschaffenheit und Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck vertraglich vereinbart wird und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers dar.

§ 4 Preise/ Preisanpassung

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Die Preise gelten ab Werk und nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer.

4.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen.

4.3 Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Produkte vom Verkäufer nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, eintreten, die dazu führen, dass der Verkäufer die Produkte von seinem Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer absehbar war, ist der Verkäufer berechtigt, die mit dem Käufer vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, wenn die Produkte erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden sollen. Beträgt die Erhöhung des mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreises mehr als 15 %, kann der Käufer von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.

4.4 Der Verkäufer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Käufer die Bezahlung offener Forderungen des Verkäufers verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen des Verkäufers bestehen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Verkäufers ohne jeglichen Abzug sofort porto- und spesenfrei auf das auf der Rechnung genannte Verkäuferkonto zu bezahlen, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig und gilt nur sofern der Käufer sich nicht mit Zahlungen aus älteren Lieferungen in Rückstand befindet.

5.2 Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5.4 Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist gekaufte Produkte nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein. Zugleich kann der Verkäufer ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges eine Aufwandspauschale für Lagerkosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 0,5 % der Kaufpreissumme je angefangener Woche des Annahmeverzuges und ist auf 5 % der Kaufpreissumme begrenzt. Es bleibt dem Käufer und dem Verkäufer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Nichtabnahme von Produkten keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

6.1 Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Dies gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Kaufpreisforderung beruht.

6.2 Die Abtretung jeglicher Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer aus der Vertragsbeziehung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer wird seine Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

§ 7 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit und Teillieferungen

7.1 Bei vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen und -terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen. Lieferfristen und -termine sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen vom Verkäufer termingerecht erfüllt, wenn die Produkte am Geschäftssitz des Herstellers bzw. am Geschäftssitz oder Lager des Verkäufers einer Transportperson zum Transport an den Käufer übergeben werden oder der Verkäufer dem Käufer nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Produkte mitgeteilt hat.

7.2 Ist eine bestimmte Lieferfrist vom Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, erfolgt die Lieferung auf Abruf des Käufers frühestens jedoch zwei Wochen nach Vertragsabschluss.

7.3 Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser und aller übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Verkäufers. Entsprechendes gilt für Leistungsfristen und –termine.

7.4 Erhält der Verkäufer auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als vier Wochen ein, so wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und das Leistungshindernis länger als 2 Monate andauert. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Geräteschäden, Cyberangriffe und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.

7.5 Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 7.4 diese Frist bzw. dieser Termin um mehr als zwei Monate überschritten oder ist dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er gegenüber dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.6 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

7.8 Bei Rahmenaufträgen, bei denen der Käufer eine bestimmte Warenmenge bestellt, die in mehreren Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur mit gesonderter Vereinbarung bei fester Termineinteilung der einzelnen Lieferungen möglich. Der Rahmenauftrag darf, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine Laufzeit von sechs Monaten nicht überschreiten. Bei Rahmenaufträgen hat der Abruf der einzelnen Lieferungen spätestens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin durch den Käufer zu erfolgen.

7.9 Der Verkäufer haftet bei von ihm zu vertretendem Verzug nur bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des Auftragswertes bezogen auf den Teil des Auftrages, er durch den Verzug betroffen ist. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Ziff. 13.1 bleibt davon unberührt.

7.10 Erfolgt die Lieferung mit Leihverpackungen, wie Europaletten oder Gitterboxen, sind diese vom Käufer im Tauschverfahren über den Frachtführer kostenfrei zurückzugeben. Alle übrigen Packmittel sind Einweg-Verpackungen, die nicht an den Verkäufer zurückzugeben und selbst zu entsorgen sind.

§ 8 Gefahrübergang / Versendung

8.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit deren Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung an den Käufer bestimmte Person auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Käufer fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. Der Verkäufer wird die Produkte auf Wunsch und Kosten des Käufers durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.

8.2 Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Käufer über, an dem die Produkte versandbereit sind und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

8.3 Wählt der Verkäufer die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, so haftet der Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.

8.4 Bei Warenrücksendungen durch den Käufer trägt dieser die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Käufer trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Produkte aufgewendet werden müssen.

9.3 Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Verkäufer abzuführen. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung des Käufers sowie die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Käufers. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter-lagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

9.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat dem Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten sofort Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befinden. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neuen Sachen für den Verkäufer. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.

9.6 Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

9.7 Bei Produktlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziff. 9.1 – 9.6 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer dem Verkäufer ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Käufer diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 10 Warenrücksendungen / -rücknahmen

10.1 Warenrücksendungen dürfen durch den Käufer nur nach vorheriger Absprache mit dem Verkäufer erfolgen. Bei der freiwilligen Warenrücknahme, für die keine rechtliche Verpflichtung des Verkäufers besteht, darf die Rücksendung nur innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter schriftlicher Genehmigung des Verkäufers und nur in ungeöffneter und wiederverkaufsfähiger Originalverpackung erfolgen.

10.2 Für freiwillige Warenrücknahmen, zu deren Rücknahme der Verkäufer rechtlich nicht verpflichtet ist, die der Käufer zu verantworten hat bzw. wünscht, schuldet der Käufer eine Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr von 15 % des Netto-Warenwertes vor, mindestens EUR 10, deren Geltendmachung Häussler sich vorbehält.

10.3 Bei freiwilligen Warenrücknahmen trägt der Käufer für die Rücksendung das Frachtrisiko und die Frachtkosten.

10.4 Für freiwillig zurückgenommene Waren erteilt der Verkäufer dem Käufer eine Warengutschrift, die nur durch mit Verrechnung einer Warenlieferforderung aus einer neuen Warenbestellung des Käufers ausgeglichen werden kann. Barerstattungen sind ausgeschlossen, es sei den Häussler bestimmt etwas anderes.

§ 11 Beschaffenheit, Verwendung und Mängelanzeige

11.1 Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers, soweit eine solche besteht, ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Produkte bei Lieferung. Als vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 BGB gelten die Herstellerangaben zu Leistungsspezifikation, Belastung und Verwendung in den technischen Produktblättern der Hersteller. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Produkte diese Merkmale aufweisen, sofern der bestimmungsgemäße Gebrauch, wie vom Hersteller in den technischen Produktblättern spezifiziert bzw. üblich, zu jeder Zeit eingehalten wird. Anlagen, Listen und sonstige Dokumente des Käufers werden nicht Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

11.2 Die gelieferten Produkte sind nur für die von dem jeweiligen Hersteller bestimmten und freigegebenen Zwecke, vorgesehen. Der Verkäufer übernimmt für Aufwendungen und Schäden aus einer vom bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß Ziff. 11.1 abweichenden Verwendung ohne vorherige ausdrückliche Bestätigung keine Haftung. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden freizustellen, sofern diese Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung der Produkte zu nicht freigegebenen, verbotenen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Zwecken nach Ziff. 11.1 ohne vorherige ausdrückliche Zusage des jeweiligen Herstellers oder des Verkäufers entstanden sind.

11.3 Der Käufer ist für die Geeignetheit und Sicherheit der Ware für eine käuferseitige Applikation allein verantwortlich. Der Verkäufer kann wegen der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung keine Gewähr für die Eignung der Ware für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit geben, wenn er die Eignung nicht ausdrücklich schriftlich gewährleistet hat. Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung der Ware für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu überprüfen. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie, insbesondere nicht für die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.

11.4 Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Er hat insbesondere die gelieferten Produkte bei Erhalt unverzüglich sorgfältig zu untersuchen, ob sie den bestellten Produkten entsprechen und ob erkennbare Transportschäden oder sonst erkennbare Mängel vorliegen. Ferner hat der Käufer dem Verkäufer offenkundige Mängel bzw. Schäden, die bei einer solchen Prüfung erkennbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Produkte schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome sowie Artikelnummer und betroffenen Menge anzuzeigen. Versteckte Mängel und Feldausfälle hat der Käufer mit den entsprechenden Angaben wie nach Satz 2 sowie unter Angabe von Ort, und Datum ihres Auftretens unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige mit den vorstehenden Angaben, ist die Haftung des Verkäufers für nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ausgeschlossen.

11.5 Der Käufer gibt dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, die gerügten Mängel und dazu eventuell bereits erfolgte Maßnahmen – auch durch Dritte – zu prüfen. Er hat dem Verkäufer die beanstandeten Produkte unverzüglich vorzulegen bzw. zugänglich zu machen und Reklamations- und Serviceberichte vorzulegen. Der Käufer ist auf Wunsch des Verkäufers hin verpflichtet, die Beschaffenheit der Waren und die gerügten Beanstandungen durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen bzw. hat er dem Verkäufer oder seinem Vorlieferanten Gelegenheit zu geben, an Ort und Stelle die Identität und die Beschaffenheit der beanstandeten Produkte zu prüfen.

§ 12 Mängelansprüche

12.1 Bei im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Mängeln der Produkte hat der Käufer nach innerhalb angemessener Frist durch den Verkäufer zu treffender Wahl zunächst das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Produkts. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Sofern der Verkäufer nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung dem Verkäufer unzumutbar ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht des Käufers.

12.2 Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer hat das Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

12.3 Zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn sich herausstellt, dass bei Gefahrübergang ein Mangel vorlag, jedoch nicht für den Teil der Aufwendungen, die sich dadurch erhöht haben, dass die Produkte durch den Käufer an einem anderen Ort als der Lieferadresse des Käufers verbracht wurden, es sei denn, dass die Produkte ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt waren. Diese sowie mit der Nacherfüllung verbundene Aus- und Einbaukosten der vom Käufer verarbeiteten oder an einer anderen Sache angebrachten Produkte sind ausgeschlossen, wenn die Produkte vom Käufer nicht bestimmungsgemäß oder unsachgemäß verwendet worden sind.

12.4 Hat der Verkäufer die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten, kann der Käufer seine zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Aus- und Einbaukosten nur in verhältnismäßigem Umfang bis zu maximal des Doppelten des Auftragswertes verlangen. Hat der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten, kann der Käufer unter den in Ziff. 13.1 bestimmten Voraussetzungen die vollumfängliche Erstattung der erforderlichen Aus- und Einbaukosten verlangen. Im Übrigen sind verschuldensunabhängige Nacherfüllungs- und Rückgriffsansprüche auf Zahlung von Aus- und Einbaukosten wegen mangelhafter Ware ausgeschlossen.

12.5 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers entfallen, wenn der Käufer ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers die Ware selbst oder durch Dritte zu reparieren versucht oder selbst oder durch Dritte repariert oder ändert, wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

12.6 Ansprüche auf Aufwendungsersatz anstelle Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht erforderlich waren bzw. nicht ein vernünftiger Dritter die Aufwendungen gemacht hätte, was der Käufer darzulegen und nachzuweisen hat.

12.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt ab Gefahrübergang, spätestens mit der Ablieferung der Produkte. Die unbeschränkte Haftung des Verkäufers für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt hiervon unberührt. So gelten für die Haftung des Verkäufers aus den in Satz 2 genannten Gründen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere jene aus dem Produkthaftungsgesetz. Beim Kauf gebrauchter Produkte stehen dem Käufer, vorbehaltlich der unbeschränkten Haftung nach Satz 2; keine Mängelansprüche zu.

12.8 Eine Stellungnahme des Verkäufers gegenüber dem Käufer zu einer Mängelrüge ist nicht als Anerkenntnis eines Mangels oder Eintritt in Verhandlungen über einen Anspruch oder die einen Anspruch begründenden Umstände anzusehen, soweit nicht ausdrücklich Verhandlungen aufgenommen werden.

12.9 Erfüllungsort für die Nacherfüllung und Nachbesserung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung und Nachbesserung auch am Sitz des Käufers berechtigt.

§ 13 Schadensersatz

13.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung wegen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Solche wesentlichen Vertragspflichten des Verkäufers sind insbesondere seine Hauptleistungspflichten, wie beispielsweise die mangelfreie Lieferung der Produkte. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

13.2 Das Recht des Verkäufers, Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den AVB nichts anderes bestimmt ist. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung und ist die Kaufsache von ihm noch ausgeliefert oder wird sie von ihm zurückgenommen, so stehen ihm, ohne besonderen Nachweis, pauschal 15 % des Netto-Kaufpreises als Schadenersatz zu. Weist der Verkäufer nach, dass ihm ein weitergehender Schaden entstanden ist, kann er auch diesen ersetzt verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

13.3 Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand in Ausführung des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes im Zusammenhang mit seinen Ansprüchen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zurück, so steht ihm zusätzlich zu dem in Ziff. 13.2 vereinbarten Schadensersatz als Entschädigung für den Aufwand der Rücknahme und Verwertung eine weitere Zahlung von pauschal von 10 % des Netto-Kaufpreises der zurückgenommenen Ware zu. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 14 Produkthaftung

14.1 Der Käufer wird die Produkte nicht ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Käufer für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.

14.2 Wird der Verkäufer aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Käufer den Verkäufer unterstützen und alle ihm zumutbaren, vom Verkäufer angeordneten Maßnahmen treffen. Der Käufer wird dem Verkäufer hierzu alle Unterlagen zur Produktion, Lieferung und Beanstandung der Produkte zur Verfügung stellen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

14.3 Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich schriftlich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.

§ 15 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

15.1 Die Produkte können Patent-, Marken-, Urheber-, Musterrechten und anderen Rechten Dritter unterliegen. Der Verkäufer ist nicht für Forderungen im Zusammenhang mit einer Verletzung eines dieser Rechte verantwortlich oder haftbar.

15.2 Umfasst eine Lieferung Software oder sonstiges geistiges Eigentum, werden solche Software oder sonstiges geistiges Eigentum dem Käufer zu den Bedingungen der Urheberrechts- u. Nutzungslizenz gewährt, deren Bedingungen aus dem Lizenzvertrag ersichtlich sind, der der Software oder dem sonstigen geistigen Eigentum beigefügt ist. Diese Bedingungen gewähren keine Rechte und keine Lizenz zu einem Gebrauch solcher Software oder sonstigen geistigen Eigentums in einer Weise oder zu einem Zweck, die nicht ausdrücklich durch den Lizenzvertrag gestattet sind.

15.3 Der Käufer ist nicht berechtigt infolge von Untersuchungen der Strukturen, Zustände und Verhaltensweisen der Produkte deren Konstruktionselemente zu extrahieren und die Produkte des Verkäufers zu rekonstruieren.

§ 16 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Käufers werden ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags, dessen Vertragspartei der Käufer als betroffene Person ist, oder zur Durchführung erforderlicher vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Käufers erfolgen, verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, werden diese Daten nach Vertragsbeendigung gelöscht. Verantwortlicher hierfür ist Herr Roland Zechannig, Grüntenstr. 11, 87544 Blaichach, Telefon 08321/8054095, E-Mail: dichtstoffcenter-allgaeu@web.de.

§ 17 Schlussbestimmungen

17.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist dem Verkäufer gegenüber nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.

17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

17.3 Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

17.4 Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AVB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.